Das überarbeitete Urheberrecht tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Das revidierte URG bringt am dem 1. April 2020 verschieden Neuerungen, welche Kulturschaffenden aber auch uns Fotografen stärken. Neu werden alle Fotografien geschützt, unabhängig von ihrer charakteristischen Gestaltung oder ihres Ursprungs. Geschützt sind somit zukünftig auch alltägliche Familien- und Urlaubsfotos, Landschaftsbilder, Aufnahmen von Produkten sowie Pressefotos usw. 

Um Fotos Dritter beispielsweise im Internet über den privaten Rahmen hinaus zu nutzen, braucht es neu grundsätzlich immer eine Erlaubnis des Urhebers. Zwischen Urheber und Bildnutzer wird mittels einer Nutzungsvereinbarung eine Lizenz abgeschlossen. Die Kosten für eine Nutzungslizenz orientieren sich dabei am Verwendungszweck, Dauer, Art und Anzahl der Bilder. Eine gute Richtlinie bietet die Preisliste des SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive).

 

Was bedeutet das für Brautpaare?

Grundsätzlich ändert sich nicht viel. Hochzeitsalben gestalten, Abzüge erstellen, die Fotos im privaten Rahmen an die Familie und Freunde weiterreichen und auf privaten Social Media Kanälen veröffentlichen ist immer noch ganz normal erlaubt. Dies entspricht der privaten Verwendung und wird so in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung schriftlich festgehalten.

Die Brautpaare dürfen hingegen nicht ohne Rücksprache mit dem Urheber Bilder an Dritte (z.B. andere Hochzeitsdienstleister wie Floristin, Ca­te­rer usw.) weitergeben.

Somit wird im Interesse der Paare sowie des Fotografen eine unkontrollierte Veröffentlichung der Bilddaten – insbesondere im Internet – vermieden. Wer möchte schon, dass teilweise intime Momente irgendwo im Internet auftauchen?

 

Was bedeutet das für Hochzeitsdienstleister?

Ich kläre gerne mit euch den geplanten Nutzungsrahmen und die Nutzungsdauer ab und halte dies in einem schriftlichen Nutzungsvertrag fest. Falls erkennbare Personen auf den Bilddaten sind, wird vor der Weitergabe eine schriftliche Einverständniserklärung der abgebildeten Personen eingeholt. Diese beinhaltet auch den mit dem Bildinteressenten vereinbarten Nutzungsvertrag.

 

Was bedeutet das für Businesskunden?

Für bereits bestehende Fotografien kläre ich gerne mit euch den geplanten Nutzungsrahmen und die Nutzungsdauer ab und halte dies in einem schriftlichen Nutzungsvertrag fest. Für neue Auftragsarbeiten gelten die in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung schriftlich festgehaltenen Nutzungsvereinbarungen.

 

Gilt der neue Lichtbildschutz auch für bestehende Fotografien?

Der neue Lichtbildschutz gilt auch für Fotografien, die vor dem Inkrafttreten des revidierten URG geschaffen wurden, sofern sie nicht bereits gemeinfrei sind.

Bestehende Verwendungen dürfen vollendet werden, das heisst Fotografien ohne individuellen Charakter, die beispielsweise auf Websites veröffentlicht wurden, dürfen weiterhin verwendet werden (Art. 80 Abs. 2 URG). Hingegen sind neue Verwendungen nicht zulässig, es sei denn, der Rechteinhaber stimmt dieser zu.

 

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Dritte Fotografien ohne ausdrückliches Einverständnis des Urhebers verwenden, begehen diese eine Urheberrechtsverletzung und machen sich damit strafbar.

 

Weiterführende Infos unter:

Bundesgesetz über das Urheberrecht
Medienmitteilung Bund